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Werte für 2026

Brutto-Netto-Rechner 2026

Was bleibt am Monatsende wirklich übrig? Tragen Sie Ihr Bruttogehalt ein und sehen Sie sofort, wie sich jeder Euro aufteilt – Steuer für Steuer, Beitrag für Beitrag.

Die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser. Ihre Eingaben werden nirgendwo gespeichert oder übertragen.

Ihr Gehalt

Der Ausgangswert für die Berechnung.

Steuerliche Angaben

Steuerklasse und Wohnort bestimmen den Steuerabzug.

Ledig, verwitwet oder geschieden – ohne Kind im Haushalt.

Kirchensteuerpflichtig

Familie & Alter

Wirkt sich auf die Pflegeversicherung und auf Freibeträge aus.

Krankenversicherung

Bestimmt Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

%
Voreingestellt ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 2,9 %.

Ihr Nettogehalt

2.605,50 €

von 4.000,00 € brutto im Monat 65,14 % bleiben Ihnen.

Netto 65,14 %Abzüge 34,86 %
Steuern
524,50 €
Sozialabgaben
870,00 €
Abzüge gesamt
1.394,50 €

Wohin fließt Ihr Bruttogehalt?

Beträge pro Monat. Fahren Sie über ein Segment, um es hervorzuheben.

Netto65,14 %2.605,50 € / Monat

Alle Abzüge im Detail

PositionSatzpro Monatpro Jahr
Steuern
Lohnsteuer524,50 €6.294,00 €
Solidaritätszuschlag5,5 %0,00 €0,00 €
Kirchensteuer0,00 €0,00 €
Sozialversicherung
Rentenversicherung9,3 %372,00 €4.464,00 €
Arbeitslosenversicherung1,3 %52,00 €624,00 €
Krankenversicherung8,75 %350,00 €4.200,00 €
Pflegeversicherung2,4 %96,00 €1.152,00 €
Summe der Abzüge34,86 %1.394,50 €16.734,00 €
Netto65,14 %2.605,50 €31.266,00 €

Stand: 2026 – alle Angaben ohne Gewähr. Die Berechnung erfolgt nach den amtlichen Vorgaben für 2026, kann aber individuelle Freibeträge, das Faktorverfahren oder geldwerte Vorteile nicht abbilden. Maßgeblich ist immer Ihre Lohnabrechnung.

Arbeitgeberkosten inklusive Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung: 4.846,00 € pro Monat.

Wie funktioniert die Brutto-Netto-Rechnung?

Zwischen dem Betrag im Arbeitsvertrag und dem Betrag auf dem Kontoauszug liegen sechs Rechenschritte. Wer sie einmal verstanden hat, kann jede Lohnabrechnung nachvollziehen – und erkennt sofort, an welchen Stellschrauben sich etwas ändern lässt.

  1. Vom Bruttolohn zum beitragspflichtigen Entgelt

    Ausgangspunkt ist Ihr Bruttogehalt – der Betrag, der im Arbeitsvertrag steht. Davon gehen zuerst die Sozialversicherungsbeiträge ab. Sie werden nicht vom gesamten Gehalt berechnet, sondern nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Wer mehr verdient, zahlt oberhalb dieser Grenze keine zusätzlichen Beiträge mehr – der prozentuale Abzug sinkt bei hohen Gehältern also wieder.

    Es gibt zwei getrennte Grenzen: eine höhere für die Renten- und Arbeitslosenversicherung und eine niedrigere für die Kranken- und Pflegeversicherung. Beide werden jedes Jahr an die Lohnentwicklung angepasst.

  2. Die vier Zweige der Sozialversicherung

    Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge grundsätzlich hälftig. Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das:

    • Rentenversicherung – finanziert Ihre spätere Altersrente sowie Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.
    • Arbeitslosenversicherung – sichert das Arbeitslosengeld I ab.
    • Krankenversicherung – der allgemeine Beitragssatz plus der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst festlegt. Genau hier lohnt sich ein Vergleich: Zwischen der günstigsten und der teuersten Kasse liegen leicht mehrere hundert Euro im Jahr.
    • Pflegeversicherung – mit zwei Besonderheiten: Kinderlose zahlen ab dem 23. Lebensjahr einen Zuschlag, Eltern mit mehreren Kindern zahlen dagegen weniger. In Sachsen tragen Arbeitnehmer einen höheren Anteil als im übrigen Bundesgebiet.
  3. Das zu versteuernde Einkommen ermitteln

    Die Lohnsteuer wird nicht auf das volle Brutto berechnet. Vorher werden mehrere Beträge abgezogen, die der Gesetzgeber pauschal ansetzt – unabhängig davon, ob Sie tatsächlich entsprechende Ausgaben hatten:

    • der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten wie Fahrten zur Arbeit oder Fachliteratur,
    • der Sonderausgaben-Pauschbetrag,
    • die Vorsorgepauschale, die Ihre Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich berücksichtigt,
    • in Steuerklasse II zusätzlich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

    Was übrig bleibt, ist das zu versteuernde Einkommen. Erst darauf wird der Steuertarif angewendet.

  4. Der Steuertarif – warum der Prozentsatz mitwächst

    Deutschland hat einen progressiven Steuertarif. Bis zum Grundfreibetrag zahlen Sie überhaupt keine Einkommensteuer – dieses Existenzminimum bleibt steuerfrei. Darüber beginnt der Eingangssteuersatz bei 14 Prozent und steigt dann kontinuierlich an, bis er den Spitzensteuersatz von 42 Prozent erreicht. Bei sehr hohen Einkommen kommt die sogenannte Reichensteuer von 45 Prozent hinzu.

    Wichtig ist der Unterschied zwischen Grenz- und Durchschnittssteuersatz: Der Spitzensteuersatz gilt immer nur für den Teil des Einkommens, der die jeweilige Grenze übersteigt – niemals für das gesamte Gehalt. Wer knapp in den 42-Prozent-Bereich rutscht, zahlt im Durchschnitt deutlich weniger als 42 Prozent. Eine Gehaltserhöhung lohnt sich also immer.

  5. Die Steuerklasse verteilt nur um

    Die Steuerklasse entscheidet, wie viel Lohnsteuer Ihr Arbeitgeber Monat für Monat einbehält. Sie entscheidet nicht, wie viel Steuer Sie am Ende des Jahres tatsächlich schulden. Wer über die Steuerklasse zu viel gezahlt hat, bekommt den Unterschied über die Steuererklärung zurück.

    Das ist besonders bei Ehepaaren relevant. Die Kombination III/V bringt dem Besserverdienenden ein spürbar höheres monatliches Netto, führt aber häufig zu einer Nachzahlung. Die Kombination IV/IV oder IV mit Faktor verteilt die Last gleichmäßiger und trifft die tatsächliche Jahressteuer meist genauer.

  6. Zuschläge: Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

    Zum Schluss kommen zwei Beträge hinzu, die nicht auf das Einkommen, sondern auf die bereits berechnete Lohnsteuer erhoben werden. Der Solidaritätszuschlag wurde 2021 stark zurückgefahren: Rund 90 Prozent der Steuerzahler zahlen ihn gar nicht mehr, weil die Lohnsteuer unterhalb einer Freigrenze bleibt. Darüber setzt er langsam ein, damit an der Grenze kein Sprung entsteht.

    Die Kirchensteuer fällt nur bei Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft an – acht Prozent der Lohnsteuer in Bayern und Baden-Württemberg, neun Prozent in allen anderen Bundesländern. Kinderfreibeträge senken die Bemessungsgrundlage für beide Zuschläge, auch wenn sie die Lohnsteuer selbst nicht mindern.

    Was nach all diesen Schritten übrig bleibt, ist Ihr Nettogehalt – der Betrag, der tatsächlich auf dem Konto landet.

Welche Steuerklasse passt zu mir?

Die Steuerklasse verändert nicht Ihre Steuerlast, sondern nur deren zeitliche Verteilung. Trotzdem lohnt sich die richtige Wahl – sie entscheidet, wie viel Geld Ihnen jeden Monat zur Verfügung steht und wie hoch Lohnersatzleistungen ausfallen.

Die Standardklasse für alle, die nicht verheiratet sind und kein Kind im Haushalt haben. Der Grundfreibetrag wird einfach berücksichtigt, ebenso der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und die Vorsorgepauschale. Auch Verheiratete landen hier, wenn sie dauernd getrennt leben.

Häufige Fragen

Der Rechner bildet den amtlichen Lohnsteuerabzug einschließlich Vorsorgepauschale, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und aller vier Zweige der Sozialversicherung ab. Für den Normalfall eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten liegt das Ergebnis sehr nah an der tatsächlichen Lohnabrechnung. Nicht berücksichtigt werden individuell eingetragene Freibeträge, das Faktorverfahren, geldwerte Vorteile wie ein Dienstwagen, betriebliche Altersvorsorge sowie Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Maßgeblich ist immer Ihre Abrechnung vom Arbeitgeber.

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Rechtlicher Hinweis

Stand: 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Rechner dient der Orientierung und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Verbindliche Auskünfte erteilen Ihr Finanzamt, Ihr Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein. Maßgeblich für Ihr tatsächliches Nettoentgelt ist die Abrechnung Ihres Arbeitgebers.